Hinweisgeber-Richtlinie
Unser Anspruch
Das rechtmäßige und verantwortungsvolle Handeln unserer Gesellschafter, der Geschäftsführung, Führungskräfte und jeder einzelnen Mitarbeiterin sowie jedes einzelnen Mitarbeiters ist entscheidend für unseren Unternehmenserfolg. In unserem Verhaltenskodex verpflichten wir uns zu klaren Grundsätzen. Dabei bekennen wir uns seit jeher zu integrem und verantwortungsvollem Handeln. Unsere Werte und Erwartungen an unsere Beschäftigten sind in unserem Verhaltenskodex niedergeschrieben und sind von allen Mitarbeitenden zu berücksichtigen.
Über die unten angeführten Meldekanäle können Sie Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verstöße gegen geltendes Recht und interne Richtlinien melden, sofern diese im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der weba Werkzeugbau Betriebs GmbH und ihrer Tochterunternehmen stehen.
Primäre Meldekanal und Meldeprozess
Die primäre Eingabestelle für Meldungen ist das Hinweisgebersystem unseres Mutterunternehmens Mubea. Bei der Meldung ist im Hinweisgebersystem bitte die richtige Tochtergesellschaft „weba Werkzeugbau Betriebs GmbH“ oder "weba Deutschland GmbH" auszuwählen.
https://mubea.integrityline.com
Für Meldungen zu „weba Werkzeugbau Betriebs GmbH“ können sie sich alternativ an unsere Whistleblower-Beauftragten direkt wenden
Tanja Burghuber
Standort Steyr
Persönlich vorgebrachte und postalische Mitteilungen sind ebenfalls möglich.
Am Beginn des Meldeprozesses (spätestens nach 7 Tagen) erhalten Sie eine Bestätigung zum Eingang Ihrer Meldung. Nach spätestens weiteren 30 Tage bekommen Sie eine Information wie mit der von Ihnen eingebrachten Meldung verfahren wird. Für alle Meldungen ist vorzugsweise die obige primäre Meldeplattform zu nutzen. Falls die Meldung die Whistleblower-Beauftragte selbst betrifft, wenden Sie sich mit der Eingabe bitte an die Muttergesellschaft Mubea. Hierzu ist im Hinweisgebersystem die Muttergesellschaft „Muhr und Bender KG“ auszuwählen.
Externe Meldestellen
Für spezielle Hinweisthemen möchten wir Sie auf die externen Meldekanäle hinweisen, die unter Externe Meldestellen abrufbar sind. Nachfolgend ein Auszug:
Österreich
- Generelle Zuständigkeit
- Sonderzuständigkeiten
- Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des § 66 Abs. 1 und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
- Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund § 52 e Abs. 1, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
- Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund § 11b Abs. 6 Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2001
- Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, aufgezählten Rechtsakte
- Geldwäschemeldestelle aufgrund des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz
- Notariatskammern aufgrund § 154 Abs. 4 Notariatsordnung
- Rechtsanwaltskammern aufgrund § 20a Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
- Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund § 100 Abs. 1, 2
Deutschland
- Generelle Zuständigkeit
- Bundesamt für Justiz